FG Düsseldorf - Urteil vom 19.11.2010
1 K 1245/09 U
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3; UStG § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.1; UStG § 24 Abs. 1 Satz 3; UStG § 24 Abs.1 Satz 4; UStG § 24 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 24 Abs. 2 Satz 3; UStG § 24 Abs. 3; BewG § 51; RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2;

Vorsteuerabzug bei Nebeneinanderbestehen von Regelbesteuerung und Vorsteuerpauschalierung innerhalb eines Unternehmens; Vorsteuerabzug; Regelbesteuerung; Vorsteuerpauschalierung; Umsatzsteuerliche Organschaft; Richtlinienkonformität

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2010 - Aktenzeichen 1 K 1245/09 U

DRsp Nr. 2011/987

Vorsteuerabzug bei Nebeneinanderbestehen von Regelbesteuerung und Vorsteuerpauschalierung innerhalb eines Unternehmens; Vorsteuerabzug; Regelbesteuerung; Vorsteuerpauschalierung; Umsatzsteuerliche Organschaft; Richtlinienkonformität

1. Auch wenn der Unternehmer im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft mit den vom landwirtschaftlichen Betrieb bezogenen Eingangsleistungen (Schweinezucht) keine Umsätze dieses der Besteuerung nach Durchschnittssätzen unterliegenden Betriebes (Organträger), sondern allein Umsätze eines regelversteuernden Betriebes der gewerblichen Schweinemast (GmbH als Organgesellschaft) erzielt, steht ihm im Rahmen seines einheitlichen Unternehmens kein weiterer - über die Vorsteuerpauschalierung hinausgehender - Vorsteuerabzug für die durch seinen landwirtschaftlichen Betrieb bedingten Aufwendungen zu. 2. Die für die wirtschaftliche Zuordnung der Eingangsleistungen entscheidende Verwendung dieser Leistungen ist allein der Verbrauch bzw. der Umfang der tatsächlichen Verwendung im jeweiligen Unternehmensteil. 3. Dass sich die Wirkungen der Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen des Organkreises beschränken, verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: