FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.06.2009
6 K 2350/07
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1685

Vorsteuerabzug bei Option

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 6 K 2350/07

DRsp Nr. 2009/17657

Vorsteuerabzug bei Option

Ist der Vorsteuerabzug erst nach Ausübung der Option und daher nicht allein durch den Bezug eines Gegenstandes für das Unternehmen möglich, so müssen andere Beweisanzeichen als die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmen herangezogen werden.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Strittig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung von Wohnungen.

Der Kläger ist Diplom-Kaufmann und betreibt ein Vermietungsunternehmen. Vermietet wurde bereits vor den Streitjahren das Gebäude B-Straße ... in M. Die Umsätze aus der Vermietung des Objekts wurden seit 1998 beim Beklagten erklärt und entsprechend veranlagt.