Die Klägerin veräußerte einen Lkw an K und einen weiteren an ein Leasingunternehmen, das dieses Fahrzeug an K verleaste. In beiden Fällen gewährte sie K einen Preisnachlass durch eine Gutschrift mit offenem Umsatzsteuerausweis. Das FG lehnte den Vorsteuerabzug im zweiten Fall ab, weil eine Leistungsbeziehung über den in der Gutschrift ausgewiesenen Betrag zwischen der Klägerin und K nicht bestand. Der Gutschriftsempfänger K war insoweit nicht ihr Vertragspartner.
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