BFH - Beschluß vom 19.11.1999
V B 59/99
Normen:
UStDV (1991) § 36 Abs. 5 ; UStG (1991) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1999) § 15 Abs. 1 a Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 760

Vorsteuerabzug bei Reisekosten; Pauschbeträge

BFH, Beschluß vom 19.11.1999 - Aktenzeichen V B 59/99

DRsp Nr. 2000/2672

Vorsteuerabzug bei Reisekosten; Pauschbeträge

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. 2. Der - bis zum 31.03.1999 - mögliche Abzug von Vorsteuerbeträgen bei Reisekosten nach Pauschbeträgen setzte nach § 36 Abs. 5 UStDV voraus, dass über die Reise ein Beleg ausgestellt wurde, der Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die Person, die die Reise ausgeführt hat, und den Betrag angab, aus dem die Vorsteuer errechnet wurde. Eine Schätzung dieser Vorsteuerbeträge war nicht möglich.

Normenkette:

UStDV (1991) § 36 Abs. 5 ; UStG (1991) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1999) § 15 Abs. 1 a Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine Spedition. Sie machte in den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre (1991 bis 1993) Vorsteuerbeträge aus Reisekosten nach Pauschbeträgen gemäß § 36 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1991 bzw. 1993 (UStDV) geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Außenprüfung in Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden den Vorsteuerabzug wegen fehlender Eigenbelege i.S. des § 36 Abs. 5 UStDV.