I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine Spedition. Sie machte in den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre (1991 bis 1993) Vorsteuerbeträge aus Reisekosten nach Pauschbeträgen gemäß § 36 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1991 bzw. 1993 (UStDV) geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Außenprüfung in Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden den Vorsteuerabzug wegen fehlender Eigenbelege i.S. des § 36 Abs. 5 UStDV.
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