FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.10.2013
4 K 90/13
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4; UStG § 24; FGO § 68;
Fundstellen:
DStR 2014, 8
DStRE 2014, 1247

Vorsteuerabzug bei Sanierung eines asbesthaltigen Daches zur Errichtung einer Photovoltaikanlage

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen 4 K 90/13

DRsp Nr. 2014/6765

Vorsteuerabzug bei Sanierung eines asbesthaltigen Daches zur Errichtung einer Photovoltaikanlage

1. Die Vorsteuerbeträge für die Sanierung eines asbesthaltigen Daches eines landwirtschaftlich genutzten Stallgebäudes, auf dem eine Photovoltaikanlage errichtet wird, sind nur anteilig abzugsfähig, wenn der landwirtschaftliche Betrieb der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegt. Die Dachsanierung steht nach ihrem objektiven Inhalt sowohl in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage als auch mit dem Stallgebäude, auch wenn sie ausschließlich durch die Errichtung und den Betrieb der Photovoltaikanlage veranlasst worden ist. 2. Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge ist anhand eines Umsatzschlüssels vorzunehmen, der sich aus dem Verhältnis des fiktiven Mietumsatzes für die von der Photovoltaikanlage bedeckte Dachfläche zum fiktiven Mietumsatz für das Innere des Stallgebäudes ergibt.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4; UStG § 24; FGO § 68;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Vorsteuerabzug für die Sanierung eines asbesthaltigen Dachs zwecks Errichtung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) im Streitjahr 2010.