BFH - Beschluss vom 19.12.2002
V B 164/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 1 Nr. 2 ; UStG § 2 Abs. 1 S. 3 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 521

Vorsteuerabzug bei Schulungskosten

BFH, Beschluss vom 19.12.2002 - Aktenzeichen V B 164/01

DRsp Nr. 2003/3203

Vorsteuerabzug bei Schulungskosten

Eine Schulung, die der Gründung eines Unternehmens vorausgeht, ist grds. noch keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug aus den für die Schulung bezogenen Leistungen. Anderes gilt für Leistungsbezüge im Zusammenhang mit einer Schulung, die unmittelbar auf einen bestimmten selbstständigen Beruf vorbereitet.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1 Nr. 2 ; UStG § 2 Abs. 1 S. 3 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte bis März 1992 als Biologielaborant Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war ab dem 1. April 1992 arbeitslos. Vom 10. Dezember 1992 bis Ende Januar 1995 nahm er an einer Umschulungsmaßnahme zum Steuerfachgehilfen teil. Danach war der Kläger bis Ende März 1995 (wiederum) arbeitslos und erzielte ab 1. April 1995 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Steuerfachgehilfe bei einem Steuerberater.

Während der Streitjahre (1994 bis 1996) war der Kläger nach seinem Vorbringen daneben als Buchhaltungshelfer selbständig tätig.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ am 20. Juni 2000 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, in denen er die Umsatzsteuer für 1994 und 1995 jeweils auf 0 DM und für 1996 auf 27 DM (Besteuerung eines Eigenverbrauchs von 180 DM) festsetzte.