I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte bis März 1992 als Biologielaborant Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war ab dem 1. April 1992 arbeitslos. Vom 10. Dezember 1992 bis Ende Januar 1995 nahm er an einer Umschulungsmaßnahme zum Steuerfachgehilfen teil. Danach war der Kläger bis Ende März 1995 (wiederum) arbeitslos und erzielte ab 1. April 1995 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Steuerfachgehilfe bei einem Steuerberater.
Während der Streitjahre (1994 bis 1996) war der Kläger nach seinem Vorbringen daneben als Buchhaltungshelfer selbständig tätig.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ am 20. Juni 2000 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, in denen er die Umsatzsteuer für 1994 und 1995 jeweils auf 0 DM und für 1996 auf 27 DM (Besteuerung eines Eigenverbrauchs von 180 DM) festsetzte.
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