FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.12.2005
12 K 2/04
Normen:
UStG § 14 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1202

Vorsteuerabzug bei Strohmanngeschäften

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2005 - Aktenzeichen 12 K 2/04

DRsp Nr. 2007/10262

Vorsteuerabzug bei Strohmanngeschäften

1. Ein Strohmann, dessen alleinige Aufgabe als Zwischenglied einer Händlerkette es ist, den Abnehmern durch die Stellung von Rechnungen den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ist in die Lieferkette nicht wie ein typischer Händler einbezogen, so dass es an der für einen Vorsteuerabzug notwendigen Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG fehlt. 2. Unbeachtlich ist, dass der Rechnungsempfänger von einer Unternehmereigenschaft des Strohmannes ausgegangen ist, da es einen Gutglaubensschutz für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nicht gibt.

Normenkette:

UStG § 14 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Versagung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen der Firma ... GmbH (künftig: XY GmbH) und der AB GmbH.