BFH - Urteil vom 18.04.2013
V R 19/12
Normen:
AO § 71; AO § 370; UStG § 15;
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1355/08

Vorsteuerabzug bei Teilleistungen

BFH, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen V R 19/12

DRsp Nr. 2013/18196

Vorsteuerabzug bei Teilleistungen

Die Vereinbarung von Mindestlizenzgebühren kann zu Teilleistungen führen, die auch ohne Entgeltentrichtung zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Normenkette:

AO § 71; AO § 370; UStG § 15;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH schloss am 17. August 1998 einen Lizenzvertrag mit einer GbR ab. Nach diesem Vertrag räumte die GbR als "Inhaber eines deutschen Patents sowie eines deutschen Gebrauchsmusters" der GmbH eine ausschließliche Lizenz für die Herstellung und den Vertrieb bestimmter Vorrichtungen ein.

Nach § 10 Abs. 1 des Vertrages hatte die GmbH Lizenzgebühren "in Abhängigkeit von der kumulierten Anzahl der verkauften Vertragsgegenstände" zu entrichten. Nach § 10 Abs. 2 des Vertrages verpflichtete sich die GmbH für die Kalenderjahre nach 1999 "Mindestlizenzgebühren" für die im Einzelnen jeweils bezifferte Anzahl von Lizenzgegenständen zu entrichten.

Mit Rechnung vom 22. Dezember 2000 stellte die GbR der GmbH für das Jahr 2000 Mindestlizenzgebühren in Höhe von ... DM zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von ... DM in Rechnung.