FG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.08.2007
1 K 37/05
Normen:
UStG § 3 Abs. 1 Nr. 1b ; UStG § 4 Nr. 12 ; UStG § 10 Nr. 4 ; UStG § 14 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 741
EFG 2008, 903

Vorsteuerabzug bei Überlassung eines Wohnhauses durch GmbH an Geschäftsführer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.2007 - Aktenzeichen 1 K 37/05

DRsp Nr. 2008/11544

Vorsteuerabzug bei Überlassung eines Wohnhauses durch GmbH an Geschäftsführer

1. Errichtet eine GmbH ein Wohnhaus, das teilweise durch die Geschäftsführer unentgeltlich privat und teilweise unternehmerisch genutzt wird, erfolgt der Leistungsbezug für den unternehmerischen Bereich der GmbH; der Vorsteuerabzug ist damit gegeben.2. Erfolgt der Bezug der Eingangsleistung für den unternehmerischen Bereich, kann aus dem Unterlassen der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuerjahreserklärung keine negative Schlussfolgerung gezogen werden.3. Die unentgeltliche Überlassung der Wohnräume an die Geschäftsführer der GmbH stellt keine umsatzsteuerfreie Vermietung, sondern eine unentgeltliche Wertabgabe dar.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1 Nr. 1b ; UStG § 4 Nr. 12 ; UStG § 10 Nr. 4 ; UStG § 14 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Hauses.