EuGH - Schlussantrag vom 18.02.2016
Rs. C-516/14
Normen:
RL 112/2006/EG v. 28.11.2006 Art. 178 Buchst. a); RL 112/2006/EG v. 28.11.2006 Art. 226 Nr. 6-7; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD] [Schiedsgericht in Steuersachen, Portugal],

Vorsteuerabzug bei unzureichender Angabe der erbrachten Dienstleistungen in Rechnungen einer AnwaltskanzleiSchlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Schiedsgerichts in Steuersachen

EuGH, Schlussantrag vom 18.02.2016 - Aktenzeichen Rs. C-516/14

DRsp Nr. 2016/15708

Vorsteuerabzug bei unzureichender Angabe der erbrachten Dienstleistungen in Rechnungen einer Anwaltskanzlei Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Schiedsgerichts in Steuersachen

Normenkette:

RL 112/2006/EG v. 28.11.2006 Art. 178 Buchst. a); RL 112/2006/EG v. 28.11.2006 Art. 226 Nr. 6-7; AEUV Art. 267;

I - Einleitung

1. Normalerweise ist der Erhalt einer Rechnung kein Grund zur Freude. Ein bisschen anders ist es bei der Mehrwertsteuer. Denn hier berechtigt eine Rechnung unter bestimmten Umständen ihren Empfänger, sich vom Fiskus die Mehrwertsteuer, die in der Rechnung ausgewiesen ist, erstatten zu lassen (sogenannter Vorsteuerabzug).

2. Allerdings sieht das Mehrwertsteuerrecht der Union auch vor, dass die Rechnung eine Reihe von Mindestangaben enthalten muss. Diese Angaben hielt die portugiesische Steuerverwaltung in einem Fall nicht für ausreichend, der Anlass für das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gab. Insbesondere die Bezeichnung der abgerechneten Leistungen als "juristische Dienstleistungen", ohne nähere Erläuterungen, erfülle nicht die Anforderungen des Mehrwertsteuerrechts an den notwendigen Inhalt einer Rechnung. Nur eine ordnungsgemäße Rechnung berechtige aber zum Vorsteuerabzug.