I - Einleitung
1. Normalerweise ist der Erhalt einer Rechnung kein Grund zur Freude. Ein bisschen anders ist es bei der Mehrwertsteuer. Denn hier berechtigt eine Rechnung unter bestimmten Umständen ihren Empfänger, sich vom Fiskus die Mehrwertsteuer, die in der Rechnung ausgewiesen ist, erstatten zu lassen (sogenannter Vorsteuerabzug).
2. Allerdings sieht das Mehrwertsteuerrecht der Union auch vor, dass die Rechnung eine Reihe von Mindestangaben enthalten muss. Diese Angaben hielt die portugiesische Steuerverwaltung in einem Fall nicht für ausreichend, der Anlass für das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gab. Insbesondere die Bezeichnung der abgerechneten Leistungen als "juristische Dienstleistungen", ohne nähere Erläuterungen, erfülle nicht die Anforderungen des Mehrwertsteuerrechts an den notwendigen Inhalt einer Rechnung. Nur eine ordnungsgemäße Rechnung berechtige aber zum Vorsteuerabzug.
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