EuGH - Urteil vom 15.09.2016
Rs. C-516/14
Normen:
RL 112/2006/EG v. 28.11.2006 Art. 178 Buchst. a); RL 112/2006/EG v. 28.11.2006 Art. 226 Nr. 6-7; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2016, 2325
BFH/NV 2016, 1870
DStR 2016, 2216
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1211
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Schiedsgericht in Steuersachen [Zentrum für Verwaltungsschiedsgerichtsbarkeit], Portugal), vom 03.11.2014

Vorsteuerabzug bei unzureichender Angabe erbrachter Dienstleistungen in den Rechnungen einer AnwaltskanzleiVorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Schiedsgerichts in Steuersachen

EuGH, Urteil vom 15.09.2016 - Aktenzeichen Rs. C-516/14

DRsp Nr. 2016/15705

Vorsteuerabzug bei unzureichender Angabe erbrachter Dienstleistungen in den Rechnungen einer Anwaltskanzlei Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Schiedsgerichts in Steuersachen

Art. 226 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Rechnungen, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nur die Angabe "Erbringung juristischer Dienstleistungen ab [einem bestimmten Datum] bis zum heutigen Tag" enthalten, die Anforderungen von Nr. 6 dieses Artikels a priori nicht erfüllen und dass Rechnungen, die nur die Angabe "Erbringung juristischer Dienstleistungen bis zum heutigen Tag" enthalten, a priori weder die Anforderungen von Nr. 6 noch die Anforderungen von Nr. 7 dieses Artikels erfüllen; dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts. Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er die nationalen Steuerbehörden daran hindert, das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb zu verweigern, weil die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht die Voraussetzungen von Art. 226 Nrn. 6 und 7 der Richtlinie erfüllt, obwohl diese Behörden über alle notwendigen Informationen verfügen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts vorliegen.