BFH - Beschluß vom 27.08.1998
V R 18/97
Normen:
UStG 1980 § 1 Abs. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 9, § 15 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4, Art. 13 Teil C Satz 1 Buchst. b, Art. 17;
Fundstellen:
BB 1998, 2513
BFH/NV 1999, 428
BFHE 186, 465
DB 1998, 2575
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Vorsteuerabzug bei vergeblichen Grundstücksinvestitionen?

BFH, Beschluß vom 27.08.1998 - Aktenzeichen V R 18/97

DRsp Nr. 1999/571

Vorsteuerabzug bei vergeblichen Grundstücksinvestitionen?

»Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 29. Februar 1996 Rs. C-110/94, INZO) können selbst die ersten Investitionsausgaben, die für die Zwecke eines Unternehmens getätigt werden, als wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG angesehen werden. Die Steuerbehörde hat die in diesem Zusammenhang erklärte Absicht des Unternehmers zu berücksichtigen. Die danach zuerkannte Eigenschaft als Steuerpflichtiger kann grundsätzlich nicht wegen Eintritts oder Nichteintritts bestimmter Ereignisse nachträglich aberkannt werden (Grundsatz der Rechtssicherheit). Das gilt auch für den Vorsteuerabzug aus den Investitionsmaßnahmen. Ist nach diesen Grundsätzen das Recht auf Vorsteuerabzug (Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG) aus sog. Gründungsinvestitionen auch dann aufgrund der Absicht, zu steuerbaren Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufzunehmen, zuzusprechen, wenn der Finanzbehörde bereits bei der erstmaligen Steuerfestsetzung bekannt ist, daß die beabsichtigte, zu steuerbaren Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen wurde? Falls Frage 1 zu bejahen ist: