1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist die Berechtigung des Klägers zum Vorsteuerabzug.
Der Kläger erzielte im Streitjahr Umsätze aus dem Betrieb einer Lohnsteuerhilfeberatungsstelle. Mit seiner Umsatzsteuererklärung 2005 vom 31. Mai 2006 machte er abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 4.881,74 EUR geltend und meldete unter Berücksichtigung von steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von 1.539,- EUR eine negative Umsatzsteuer in Höhe von 4.594,54 EUR an.
Der Beklagte (das Finanzamt) stimmte dieser Anmeldung jedoch nicht zu, da nach dem Ergebnis einer beim Kläger durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung mangels nachprüfbarer Belege Vorsteuern nur in Höhe von 27,98 EUR anerkannt werden könnten. Das Finanzamt setzte deshalb mit Bescheid vom 24. Juli 2006 die Umsatzsteuer 2005 auf 259,22 EUR fest.
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