BFH - Urteil vom 22.02.2001
V R 77/96
Normen:
AO (1977) § 164 ; UStG (1991/1993 i.d.F. des StMBGStMBG) § 2, § 9 Abs. 2, § 15, § 27 Abs. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4, 17, 20;
Fundstellen:
BB 2001, 1023
BFH/NV 2001, 994
BFHE 194, 498
BStBl II 2003, 426
DB 2001, 1123
Vorinstanzen:
FG Münster,

Vorsteuerabzug bei Vermietungsumsätzen

BFH, Urteil vom 22.02.2001 - Aktenzeichen V R 77/96

DRsp Nr. 2001/8059

Vorsteuerabzug bei Vermietungsumsätzen

»1. Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer (Steuerpflichtiger) gilt, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, i.S. von § 2 UStG eine Umsatztätigkeit gegen Entgelt (wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) selbständig auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke hat. 2. Die tatsächliche oder bei Leistungsbezug beabsichtigte Verwendung des Gegenstands oder der sonstigen Leistung zur Ausführung besteuerter Umsätze (vgl. § 15 Abs. 2 UStG) bestimmt den Umfang des Vorsteuerabzugs und ist Grundlage für eine Vorsteuerberichtigung in sog. Folgejahren. 3. Das so entstandene Recht auf sofortigen Vorsteuerabzug bleibt --vorbehaltlich einer etwaigen Vorsteuerberichtigung-- erhalten, auch wenn der Steuerpflichtige aufgrund einer nach dem Bezug dieser Gegenstände oder Dienstleistungen aber vor Aufnahme der Umsatztätigkeit eingetretenen Gesetzesänderung nicht mehr zum Verzicht auf die Steuerbefreiung dieser Umsätze berechtigt ist; dies gilt auch dann, wenn die Umsatzsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wurde.«

Normenkette:

AO (1977) § 164 ; UStG (1991/1993 i.d.F. des StMBGStMBG) § 2, § 9 Abs. 2, § 15, § 27 Abs. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4, 17, 20;

Gründe: