BFH - Beschluss vom 27.08.2009
XI B 124/08
Normen:
UStG § 15 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 2010
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 73/99

Vorsteuerabzug bei Vermietungsumsätzen; Verhältnis zwischen der Verwendungsabsicht und der tatsächlichen Verwendung eines Wirtschaftsguts im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug

BFH, Beschluss vom 27.08.2009 - Aktenzeichen XI B 124/08

DRsp Nr. 2009/23858

Vorsteuerabzug bei Vermietungsumsätzen; Verhältnis zwischen der Verwendungsabsicht und der tatsächlichen Verwendung eines Wirtschaftsguts im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1.

Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erfordert die Entscheidung des Streitfalls nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) hinsichtlich der Frage, welches Verhältnis zwischen der Verwendungsabsicht und der tatsächlichen Verwendung eines Wirtschaftsguts im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) besteht.