BFH - Urteil vom 03.04.2003
V R 88/01
Normen:
UStG (1993) § 15 Abs. 5 Nr. 4 ; UStDV (1993) §§ 36 38 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1, 2 Art. 27 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1219
BFH/NV 2003, 1021
BFHE 201, 565
BStBl II 2003, 677
DB 2003, 1955
DStRE 2003, 822
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4692/98

Vorsteuerabzug bei Verpflegungsmehraufwendungen

BFH, Urteil vom 03.04.2003 - Aktenzeichen V R 88/01

DRsp Nr. 2003/7972

Vorsteuerabzug bei Verpflegungsmehraufwendungen

»Der Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Reisekosten nach Pauschbeträgen setzt auch im Besteuerungszeitraum 1996 voraus, dass der Unternehmer seinem Arbeitnehmer aus Anlass einer Dienstreise im Inland Mehraufwendungen für Verpflegung nach Pauschbeträgen erstattet. Ein pauschaler Vorsteuerabzug für erstattete Aufwendungen wegen Mehrverpflegung bei Fahrtätigkeiten ist nicht zulässig.«

Normenkette:

UStG (1993) § 15 Abs. 5 Nr. 4 ; UStDV (1993) §§ 36 38 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1, 2 Art. 27 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte Gütertransporte, u.a. auch Milchtransporte, mit 24 Lastwagen durch. Betriebssitz ist M. Sie erstattete ihren Fahrern im Streitjahr 1996 Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von lohnsteuerfreien Pauschbeträgen (§ 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --, Abschn. 37 und 39 der Lohnsteuer-Richtlinien --LStR-- 1996). Aus den darüber angefertigten Abrechnungen machte sie pauschal den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) und § 36 Abs. 1, § 38 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV 1993) für Dienstreisen geltend.