BFH - Urteil vom 01.09.2010
V R 39/08
Normen:
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1a Abs. 1, § 3d, § 15 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 2 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Satz 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2, Art. 28a Abs. 1, Art. 28b Teil A Abs. 1 und 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2097/06

Vorsteuerabzug bei Verwendung einer dem Unternehmer von einem nicht den Zielort der Versendung darstellenden Mitgliedstaat erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer i.R.e. innergemeinschaftlichen Erwerbs

BFH, Urteil vom 01.09.2010 - Aktenzeichen V R 39/08

DRsp Nr. 2011/1280

Vorsteuerabzug bei Verwendung einer dem Unternehmer von einem nicht den Zielort der Versendung darstellenden Mitgliedstaat erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer i.R.e. innergemeinschaftlichen Erwerbs

Verwendet ein Unternehmer nach § 3d Satz 2 UStG bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der erworbene Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so steht ihm der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht zu.

Normenkette:

UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1a Abs. 1, § 3d, § 15 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 2 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Satz 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2, Art. 28a Abs. 1, Art. 28b Teil A Abs. 1 und 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren darüber, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) in den Streitjahren (2000 bis 2004) zum Abzug der Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben berechtigt ist. Die Klägerin wurde mit notarieller Urkunde vom 24. August 2000 durch den in Italien wohnhaften Alleingesellschafter R als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in L (Deutschland) errichtet.