Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Finanzgericht (FG) hat sein die Klage abweisendes Urteil kumulativ damit begründet, dass der Vorsteuerabzug (§ 15 des Umsatzsteuergesetzes 1999) zu versagen sei, da zum einen die Rechnungen für die an die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erbrachten Leistungen für den Leistenden eine Anschrift auswies, an der der Leistende zwar postalisch erreichbar war, jedoch an diesem Ort über keine Büroräume verfügte und dort auch keine sonstigen geschäftlichen Aktivitäten verfolgte. Zum anderen habe die Klägerin nicht das Erforderliche unternommen, um ihre Beteiligung an einer auf Umsatzsteuerbetrug angelegten Lieferkette zu vermeiden.
2. Die Klägerin stützt die Revisionszulassung hinsichtlich der ersten Begründungsalternative auf grundsätzliche Bedeutung und das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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