FG Brandenburg - Urteil vom 22.05.2000
1 K 2155/98 U
Normen:
UStG § 3 Abs. 9 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 14 ;

Vorsteuerabzug bei Werbekostenzuschüssen eines Vertragshändlers an den Automobilhersteller

FG Brandenburg, Urteil vom 22.05.2000 - Aktenzeichen 1 K 2155/98 U

DRsp Nr. 2001/1444

Vorsteuerabzug bei Werbekostenzuschüssen eines Vertragshändlers an den Automobilhersteller

Ein Automobilvertragshändler, der nach dem Händlervertrag verpflichtet ist, für Werbemaßnahmen des Automobilherstellers auf nationaler und regionaler Ebene 1 v.H. seines Umsatzes an diesen als anteiligen Werbekostenzuschuss abzuführen, bezieht vom Automobilhersteller eine sonstige Leistung gegen Entgelt.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 14 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist X...-Vertragshändler. In dem mit der X... AG abgeschlossenen Händlervertrag heißt es u. a.:

"5.2 Aufwand für Werbung

Der Händler stellt jeweils ein Jahresbudget für Neuwagenwerbung auf. Er verpflichtet sich, für die Werbung mindestens 1 % seines Einzelhandelsumsatzes an Vertragserzeugnissen aufzuwenden und dies der Gesellschaft auf Verlangen nachzuweisen.

5.3 Werbeaktionen der Gesellschaft

Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, für Vertragserzeugnisse im gemeinsamen Interesse des Netzes Werbe- und Verkaufsförderungsaktionen auf nationaler oder lokaler Ebene zu beschließen, zu organisieren und durchzuführen. In diesem Fall wird sich der Händler anteilig an den der Gesellschaft entstehenden Kosten beteiligen. Dabei ist vereinbart, dass die Beteiligung des Händlers an diesen Kosten im Betrag nach Ziff. 5.2 enthalten ist."