Streitig ist, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist das Herstellen und Verlegung von Zeitungen und Zeitschriften, Büchern, sonstigen Druckschriften und Druckerzeugnissen sowie das Herstellen und Ausstrahlen von Hörfunk- und Fernsehsendungen.
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