FG München - Urteil vom 24.01.2013
14 K 2068/11
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 747;

Vorsteuerabzug beim Gemeinschafter bei Erwerb eines Mähdreschers durch eine Bruchteilsgemeinschaft Hinzuerwerb des Miteigentumsanteils des anderen Gemeinschafters

FG München, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen 14 K 2068/11

DRsp Nr. 2013/7526

Vorsteuerabzug beim Gemeinschafter bei Erwerb eines Mähdreschers durch eine Bruchteilsgemeinschaft Hinzuerwerb des Miteigentumsanteils des anderen Gemeinschafters

1. Bei Anschaffung eines Mähdreschers durch eine Gemeinschaft ist die Gemeinschaft nur dann Leistungsempfänger, wenn sie selbst Unternehmer ist und die Leistung für ihr Unternehmen bezieht. Beim Erwerb durch eine nicht selbst unternehmerisch tätige Bruchteilsgemeinschaft ist jeder Gemeinschafter mit dem für ihn vereinbarten Anteil Leistungsempfänger. 2. Ein Steuerpflichtiger, der seinen Anteil an einem Mähdrescher seinem landwirtschaftlichen Unternehmen zugeordnet und nicht für unternehmensfremde Zwecke verwendet hat, kann die gesamte Vorsteuer abziehen,die er für die Anschaffung dieses Gegenstandes getragen hat. Ebenso ist er beim Hinzuerwerb des Anteils des anderen Bruchteilseigentümers berechtigt, die von diesem in der Rechnung offen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.

1. Der Umsatzsteueränderungsbescheid 2008 vom … und die Einspruchsentscheidung vom …. werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.