Vorsteuerabzug bein Anführung eines Scheinsitzes des Rechnungsausstellers keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei bloßer Angabe des Bestimmungslandes ohne nähere Ortsbezeichnung Nachweis der Bevollmächtigung des vorgeblichen Vertreters
FG Sachsen, Beschluss vom 04.03.2014 - Aktenzeichen 4 V 297/13
DRsp Nr. 2014/9083
Vorsteuerabzug bein Anführung eines Scheinsitzes des Rechnungsausstellers keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei bloßer Angabe des Bestimmungslandes ohne nähere Ortsbezeichnung Nachweis der Bevollmächtigung des vorgeblichen Vertreters
1. Bei summarischer Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung bestehen Zweifel daran, den Vorsteuerabzug ausschließlich mit der Begründung zu versagen, bei der angegebenen Rechnungsanschrift handle es sich um einen sog. inaktiven „Scheinsitz” mit der Folge, dass die Rechnungen nicht alle notwendigen Pflichtangaben i. S. d. § 14 Abs. 4UStG enthalten, weil die „zutreffende” Anschrift des leistenden Unternehmers fehle und der Unternehmer wegen des beanspruchten Schutzes des guten Glaubens auf das Billigkeitsverfahren gem. §§ 163, 227AO zu verweisen sei. Bei zutreffender Betrachtung kann der Vorsteuerabzug nicht alleine wegen einer unzutreffenden Anschriftenangabe auf der Rechnung verweigert werden (entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung; so auch FG Münster v. 12.12.2013, 5 V 1934/13 U).
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