FG Sachsen - Beschluss vom 04.03.2014
4 V 297/13
Normen:
UStG 2005 § 6a Abs. 3; UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 2005 § 14 Abs. 4; UStG 2005 § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStDV 2005 § 17a Abs. 2 Nr. 2; UStDV 2005 § 17a Abs. 4; UStDV 2005 § 17c Abs. 2 Nr. 9; AO § 163; AO § 227; RL 2006/112/EG; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Vorsteuerabzug bein Anführung eines Scheinsitzes des Rechnungsausstellers keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei bloßer Angabe des Bestimmungslandes ohne nähere Ortsbezeichnung Nachweis der Bevollmächtigung des vorgeblichen Vertreters

FG Sachsen, Beschluss vom 04.03.2014 - Aktenzeichen 4 V 297/13

DRsp Nr. 2014/9083

Vorsteuerabzug bein Anführung eines Scheinsitzes des Rechnungsausstellers keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei bloßer Angabe des Bestimmungslandes ohne nähere Ortsbezeichnung Nachweis der Bevollmächtigung des vorgeblichen Vertreters

1. Bei summarischer Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung bestehen Zweifel daran, den Vorsteuerabzug ausschließlich mit der Begründung zu versagen, bei der angegebenen Rechnungsanschrift handle es sich um einen sog. inaktiven „Scheinsitz” mit der Folge, dass die Rechnungen nicht alle notwendigen Pflichtangaben i. S. d. § 14 Abs. 4 UStG enthalten, weil die „zutreffende” Anschrift des leistenden Unternehmers fehle und der Unternehmer wegen des beanspruchten Schutzes des guten Glaubens auf das Billigkeitsverfahren gem. §§ 163, 227 AO zu verweisen sei. Bei zutreffender Betrachtung kann der Vorsteuerabzug nicht alleine wegen einer unzutreffenden Anschriftenangabe auf der Rechnung verweigert werden (entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung; so auch FG Münster v. 12.12.2013, 5 V 1934/13 U).