BFH - Beschluß vom 04.04.2000
V B 186/99
Normen:
UStG (1980) § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1370

Vorsteuerabzug; Bestimmung der Leistungen und der Leistungsbeziehungen

BFH, Beschluß vom 04.04.2000 - Aktenzeichen V B 186/99

DRsp Nr. 2000/6500

Vorsteuerabzug; Bestimmung der Leistungen und der Leistungsbeziehungen

1. Für die Bestimmung der Leistungen und der Leistungsbeziehungen folgt das USt-Recht grds. dem Zivilrecht. 2. Danach ist Leistungsempfänger grds. diejenige Person, die aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt oder verpflichtet ist. Leistungsempfänger eines Gegenstandes, der geliefert wird, ist somit der Käufer. 3. Die als Leistungsempfänger bezeichnete Person muss in der Rechnung bezeichnet sein, mit der über die Leistung abgerechnet wird (Anschluss an BFH-Urt. v. 16.04.1997 - XI R 63/93, BStBl II 1997, 582).

Normenkette:

UStG (1980) § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 15 Abs. 1 ;

Gründe: