FG München - Urteil vom 23.10.2008
14 K 633/07
Normen:
UStG 1999 § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Vorsteuerabzug; Bezeichnung des Leistungsgegenstands in der Rechnung

FG München, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 14 K 633/07

DRsp Nr. 2009/15829

Vorsteuerabzug; Bezeichnung des Leistungsgegenstands in der Rechnung

Rechnungen, in denen über Schreib- und Couvertierarbeiten abgerechnet wird, wenn tatsächlich im Wesentlichen andere Leistungen erbracht wurden, wie beispielsweise Vermittlungs- oder Beratungsleistungen, genügen nicht den von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen an ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Abrechnungspapier.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG 1999 § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist der Abzug von Vorsteuerbeträgen, die in Rechnungen des Büroservice A an den Kläger ausgewiesen sind.

Der Kläger war in den Streitjahren als selbständiger Rechtsanwalt tätig und hat im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit insbesondere die Beratung und Vertretung von Schuldnern im Rahmen des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens übernommen.