FG Hessen - Urteil vom 15.06.2004
6 K 2609/00
Normen:
UStG § 9 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 42 ; EStG § 6b ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 460
EFG 2005, 68

Vorsteuerabzug; Bürohochhaus; Steuerfreie Rücklage; Option; Vermietung; Vorschaltung; Gesellschaft; Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten; Gestaltungsmissbrauch - Vorschaltung von Gesellschaften zum Zwecke des Vorsteuerabzugs als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten

FG Hessen, Urteil vom 15.06.2004 - Aktenzeichen 6 K 2609/00

DRsp Nr. 2004/18957

Vorsteuerabzug; Bürohochhaus; Steuerfreie Rücklage; Option; Vermietung; Vorschaltung; Gesellschaft; Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten; Gestaltungsmissbrauch - Vorschaltung von Gesellschaften zum Zwecke des Vorsteuerabzugs als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten

1. Stattet ein beherrschender Gesellschafter seine Gesellschaft mit den erforderlichen finanziellen Mitteln aus, um ein Bürohochhaus zu errichten und es später an ihn zu vermieten, damit er durch Option zur Steuerpflicht den Vorsteuerabzug für die Baukosten in Anspruch nehmen kann, liegt ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor. 2. Bei Vorschaltung einer Personengesellschaft ändert - anders als bei Vermögensübertragungen zwischen Eheleuten - auch der Einsatz eigener Mittel, die durch Einlage des Gesellschafters zur Verfügung gestellt wurden, nichts daran, dass in wirtschaftlicher Hinsicht der hinter der Personengesellschaft stehende (beherrschende) Gesellschafter den Anschaffungsvorgang verwirklicht.

Normenkette:

UStG § 9 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 42 ; EStG § 6b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) der Klägerin den Vorsteuerabzug aus dem Bezug von Leistungen für die Errichtung eines Bürohochhauses zu Recht versagt hat.