FG Niedersachsen - Urteil vom 30.06.2005
5 K 796/01
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; AO § 42 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1416
EFG 2005, 1813

Vorsteuerabzug; Büroraumvermietung; Gesellschafter-Geschäftsführer; Gestaltungsmissbrauch - Kein Gestaltungsmissbrauch bei Option zur Umsatzsteuer im Falle der Vermietung von Büroräumen an Gesellschaft durch Gesellschafter-Geschäftsführer

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 5 K 796/01

DRsp Nr. 2005/20363

Vorsteuerabzug; Büroraumvermietung; Gesellschafter-Geschäftsführer; Gestaltungsmissbrauch - Kein Gestaltungsmissbrauch bei Option zur Umsatzsteuer im Falle der Vermietung von Büroräumen an Gesellschaft durch Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Optiert der Veräußerer bei Lieferung eines Grundstücks nach § 9 Abs. 1 UStG und verzichtet er auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9a, liegt grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch vor. 2. Der Abschluss eines Mietvertrages zwischen Gesellschafter und Gesellschaft bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist weder unangemessen noch ungewöhnlich. 3. Vermietet der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft zusammen mit seiner Ehefrau Büroräume an die Gesellschaft, liegt darin kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; AO § 42 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Anspruch auf einen Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Anmietung eines Büroraums in den Jahren 1997 bis 1999 besteht oder nach § 42 AO ausgeschlossen ist.

Die Klägerin betreibt ein Dental-Labor. Ihre Anteile werden von zwei Gesellschaftern zu je 50% gehalten. Beide Gesellschafter sind zugleich Geschäftsführer und jeweils allein vertretungsberechtigt.