FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.09.2018
14 K 1538/17
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; AO § 109 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 97

Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer aus der Lieferung und Errichtung einer Photovoltaikanlage hinsichtlich Zuordung zum Unternehmensvermögen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2018 - Aktenzeichen 14 K 1538/17

DRsp Nr. 2019/16785

Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer aus der Lieferung und Errichtung einer Photovoltaikanlage hinsichtlich Zuordung zum Unternehmensvermögen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; AO § 109 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger der Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Photovoltaikanlage zu versagen ist, weil er diese zu spät seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hat.

Der Kläger erwarb im Jahr 2014 eine Photovoltaikanlage. Den erzeugten Strom nutzt er zum Teil selbst, zum Teil speist er ihn bei einem Energieversorger ein.

Am 29. Februar 2016 gab der Kläger die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2014 ab. In dieser machte er Vorsteuerbeträge i. H. v. 1496 € geltend. Der Betrag beruhte im Wesentlichen auf der Umsatzsteuer aus der Rechnung vom 11. September 2014 für die Lieferung und Installation der Photovoltaikanlage i. H. v. 1449,43 €. Vor der Abgabe seiner Umsatzsteuererklärung machte der Kläger unstreitig gegenüber dem Beklagten keine Angaben zu der Photovoltaikanlage (vgl. Finanzgerichtsakte Bl. 71).

Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuererklärung zunächst zu.