BFH - Beschluss vom 15.07.2004
V B 172/03
Normen:
UStG (1991) § 3 Abs. 8, (1993) § 3 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1677
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1889/00

Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers

BFH, Beschluss vom 15.07.2004 - Aktenzeichen V B 172/03

DRsp Nr. 2004/15837

Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers

Ein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers scheidet aus, wenn der leistende Unternehmer seine Leistung in Frankreich erbracht und deshalb in einer Rechnung zu Unrecht deutsche USt ausgewiesen hat.

Normenkette:

UStG (1991) § 3 Abs. 8, (1993) § 3 Abs. 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb den Im- und Export von Waren aller Art. Er begehrt den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung der Société T in Frankreich vom 16. Juli 1992 über die Lieferung verschiedener Gegenstände "franko Baustelle auf LKW verzollt", in der Umsatzsteuer in Höhe von ... DM gesondert ausgewiesen ist. Die Lieferung erfolgte im Januar 1993; die Rechnung ging dem Kläger erst im Jahr 1997 zu.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte den Vorsteuerabzug im Umsatzsteuerbescheid für 1997 (Streitjahr), weil es sich bei der Rechnung um eine Zweitschrift handele.