FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.07.2008
1 K 344/03
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 14 Abs. 4 ; EWGRL 388/77 Art. 17 ; AO § 370 ;

Vorsteuerabzug des letzten Glieds eines Umsatzsteuerkarussells; Wissen-Müssen von den betrügerischen Aktivitäten des Karussells

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.07.2008 - Aktenzeichen 1 K 344/03

DRsp Nr. 2008/21268

Vorsteuerabzug des letzten Glieds eines Umsatzsteuerkarussells; Wissen-Müssen von den betrügerischen Aktivitäten des Karussells

1. Einem Unternehmer als letztem Glied in einem Umsatzsteuerkarussell kann der Vorsteuerabzug aus Lieferungen eines Scheinunternehmens "missing trader") verweigert werden, wenn er wusste oder wissen hätte müssen, dass die Lieferungen des Scheinunternehmens in einen vom Verkäufer begangenen Mehrwertsteuer-Betrug einbezogen waren, oder wenn der Unternehmer nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können und die sicherstellen, dass er nicht in einen Mehrwertsteuer-Betrug einbezogen wird. 2. Die Beweislast für die für den Vorsteuerabzug eines an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligten Unternehmers erforderliche "Gutgläubigkeit" trägt der Unternehmer; das gilt auch für den Negativbeweis, dass er nichts vom Tatplan bzw. der Tatbeteiligung eines Vorlieferanten wissen konnte. Hinweise auf fehlende Gutgläubigkeit können die rechtlichen, wirtschaftlichen und personellen Verbindungen zwischen den Akteuren liefern. Je näher die Verbindung zu den bei dem Karussell Handelnden ist, desto wahrscheinlicher ist die Kenntnis von der Einbindung in eine Mehrwertsteuerhinterziehung.