FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.07.2008
1 K 346/03
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 14 Abs. 4 ; EWGRL 388/77 Art. 17 ; AO § 370 ;

Vorsteuerabzug des letzten Glieds eines Umsatzsteuerkarussells; Wissen-Müssen von den betrügerischen Aktivitäten des Karussells

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.07.2008 - Aktenzeichen 1 K 346/03

DRsp Nr. 2008/21270

Vorsteuerabzug des letzten Glieds eines Umsatzsteuerkarussells; Wissen-Müssen von den betrügerischen Aktivitäten des Karussells

1. Einem Unternehmer als letztem Glied in einem Umsatzsteuerkarussell kann der Vorsteuerabzug aus Lieferungen eines Scheinunternehmens "Abdeckfirma") verweigert werden, wenn er wusste oder wissen hätte müssen, dass die Lieferungen des Scheinunternehmens in einen vom Verkäufer begangenen Mehrwertsteuer-Betrug einbezogen waren, oder wenn der Unternehmer nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können und die sicherstellen, dass er nicht in einen Mehrwertsteuer-Betrug einbezogen wird. Ohnehin ist für seinen Vorsteuerabzug erforderlich, dass die Identität des Rechnungsausstellers nachgewiesen ist, der Sitz des liefernden Unternehmens tatsächlich bestanden hat, kein Leistungsbezug von einem Nichtunternehmer vorliegt und keine Scheinrechnungen ausgestellt worden sind.