FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.07.2003
1 K 163/00
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 62

Vorsteuerabzug durch einen Strohmann als erfolglosen Unternehmer; Umsatzsteuer IV/1998 u. I-III/1999

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.07.2003 - Aktenzeichen 1 K 163/00

DRsp Nr. 2003/14959

Vorsteuerabzug durch einen Strohmann als erfolglosen Unternehmer; Umsatzsteuer IV/1998 u. I-III/1999

1. Ein Strohmann kann umsatzsteuerlicher Unternehmer sein und als erfolgloser Unternehmer den Vorsteuerabzug auch dann erhalten, wenn es nicht zu Ausgangsumsätzen gekommen ist (hier: wegen vorheriger Insolvenz des Unternehmens); insoweit kommt es nicht auf die einkommensteuerlichen Merkmale der Unternehmerinitiative und des unternehmerischen Risikos, sondern darauf an, wer die zivilrechtlichen Verträge mit den Lieferanten, Kunden und anderen Geschäftspartnern geschlossen hat. 2. Der Vorsteuerabzug hängt nicht davon ab, ob der Unternehmer die Rechnungen selbst vollständig bezahlen konnte oder bezahlt hat.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger als umsatzsteuerlicher Unternehmer anzusehen ist.