FG Hessen - Urteil vom 05.05.1999
6 K 2215/97
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 2 Abs. 1 S. 1 ; 6. EG-Richtlinie Art. 4 Abs. 1 ;

Vorsteuerabzug; Echtes Factoring; Unternehmer; Anschlusskunde - Vorsteuerabzug beim echten Factoring

FG Hessen, Urteil vom 05.05.1999 - Aktenzeichen 6 K 2215/97

DRsp Nr. 2002/15485

Vorsteuerabzug; Echtes Factoring; Unternehmer; Anschlusskunde - Vorsteuerabzug beim echten Factoring

1. Der Geschäftsbereich des echten Factorings gehört zu dem unternehmerischen Bereich eines Betriebes. 2. Sowohl beim unechten als auch beim echten Factoring erbringt der Factor eine Vielzahl von einzelnen, steuerbaren Leistungen gegenüber den sog. Anschlusskunden. 3. Das umsatzsteuerpflichtige Entgelt für die Dienstleistungen besteht in der Differenz zwischen dem Nennwert der abgetretenen Forderung und dem Preis, den der Factor an den Anschlusskunden für den Erwerb der Forderung zahlt. 4. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung macht es keinen Unterschied, ob der Anschlusskunde seine Forderungen im Rahmen des unechten Factorings an einen Factor zum Einzug abtritt und sich zusätzlich bei einem Dritten gegen einen eventuellen Forderungsausfall versichert, was die Steuerbarkeit der Abtretung und die Eröffnung des Vorsteuerabzugs zur Folge hätte, oder ob der Anschlusskunde sich mit dem gleichen Ziel des echten Factorings bedient.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 2 Abs. 1 S. 1 ; 6. EG-Richtlinie Art. 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Rahmen von echten Factoringgeschäften unternehmerisch tätig geworden ist.