FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.05.2012
5 K 5264/09
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 2018
DB 2012, 15
DStR 2013, 12
DStRE 2013, 224
ZIP 2012, 2212

Vorsteuerabzug einer - für die 100%-ige Tochter administrative Tätigkeiten ausführende Holding aus Kapitalbeschaffungsleistungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 5 K 5264/09

DRsp Nr. 2012/15891

Vorsteuerabzug einer – für die 100%-ige Tochter administrative Tätigkeiten ausführende Holding aus Kapitalbeschaffungsleistungen

Bezieht eine Holdinggesellschaft für administrative Tätigkeiten von ihrer 100%-igen Tochter-GmbH, mit der eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht, eine monatliche Dienstleistungspauschale, so dass sie (eigene) ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, ist der uneingeschränkte Vorsteuerabzug der Aufwendungen für Dienstleistungen, die der Kapitalbeschaffung dienen, nicht dadurch ausgeschlossen, dass die – gegenüber der Dienstleistungspauschale deutlich höheren – Aufwendungen nicht allein der umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit der Holding dienen, sondern im Besonderen der Kapitalausstattung der Tochter-Organgesellschaft und damit ggf. auch dem Bezug nicht steuerbarer Dividenden.

Unter Änderung des Bescheides vom 13.1.2012 wird die Umsatzsteuer 2007 unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuern in Höhe von 90.144,83 EUR auf -353.633,72 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.