Unter Änderung des Bescheides vom 13.1.2012 wird die Umsatzsteuer 2007 unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuern in Höhe von 90.144,83 EUR auf -353.633,72 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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