FG Sachsen - Urteil vom 07.03.2013
6 K 221/12
Normen:
UStG 1993 § 2 Abs. 3 S. 1; UStG 1993 § 15 Abs. 4; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 4; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 5;

Vorsteuerabzug einer Gemeinde in Zusammenhang mit der Errichtung einer Sporthalle Umsatzbesteuerung sog. Beistandsleistungen zwischen Gemeinden

FG Sachsen, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 6 K 221/12

DRsp Nr. 2013/6561

Vorsteuerabzug einer Gemeinde in Zusammenhang mit der Errichtung einer Sporthalle Umsatzbesteuerung sog. Beistandsleistungen zwischen Gemeinden

1. Eine Gemeinde ist mit dem Betrieb einer Sport- und Freizeithalle als Unternehmer tätig und erbringt umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten, wenn sie die Halle – wie bei Errichtung geplant – entgeltlich dem ortsansässigen Sportverein und der Nachbargemeinde für den Sportunterricht der dortigen Grundschule überlässt, weil sie die Halle mit ihrer einzügigen Grundschule bei Weitem nicht ausnutzt. Unerheblich ist, ob die entgeltliche Nutzungsüberlassung auf privat- oder auf öffentlich-rechtlicher Grundlage basiert, wenn im letzteren Fall ein Wettbewerb zu Leistungen Privater besteht. 2. Erfolgt die Hallennutzung insgesamt entweder hoheitlich oder für wirtschaftliche Zwecke und in dem bei Errichtung geschätzten zeitlichen Verhältnis, da die hoheitliche Hallenbelegung nur an bestimmten Tagen und zu festgelegten Zeiten stattfindet, hat die Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nach diesem Verhältnis zu erfolgen.

1. Der Umsatzsteuerbescheid 1994 vom 08.09.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.06.2004 wird dahingehend geändert, dass ein Betrag in Höhe von 224.833,69 DM als Vorsteuerabzug zusätzlich zu berücksichtigen ist.