FG München - Urteil vom 17.09.2014
3 K 1122/14
Normen:
UStG 2003 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 2003 § 15 Abs. 2 S. 1; UStG 2003 § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a; UStG 2003 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 2003 § 3 Abs. 12; UStG 2003 § 10 Abs. 2 S. 2; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. b; BGB § 576b; BGB § 573; BGB § 574;
Fundstellen:
DStR 2016, 11
DStRE 2016, 88

Vorsteuerabzug einer GmbH aus den Herstellungskosten eines vom Gesellschafter-Geschäftsführer teilweise für private Wohnzwecke genutzten Wohn- un Geschäftshauses

FG München, Urteil vom 17.09.2014 - Aktenzeichen 3 K 1122/14

DRsp Nr. 2014/17328

Vorsteuerabzug einer GmbH aus den Herstellungskosten eines vom Gesellschafter-Geschäftsführer teilweise für private Wohnzwecke genutzten Wohn- un Geschäftshauses

1. Eine GmbH hat bereits während der Bauphase eines (anschließend vom Gesellschafter-Geschäftsführer teilweise für private Wohnzwecke genutzten) Wohn- und Geschäftshauses dieses im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen voll ihrem Unternehmen zugeordnet, wenn sie auf eine Anfrage des FA hin betreffend hohe Umsatzsteuererstattungsbeträge in den Voranmeldungen dem FA eine Unternehmenszuordnung des zu errichtenden Gebäudes in vollem Umfang mitgeteilt hat. 2. Der Vorsteuerabzug auf die anteiligen Bauaufwendungen für die beabsichtigte Wohnnutzung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die GmbH von Anfang an beabsichtigt hat, den Wohnanteil des Hauses dem Geschäftsführer gegen Entgelt (anteilige Arbeitsleistung) zu überlassen. Die Vereinbarung einer Nutzungsüberlassung von Wohnraum im Rahmen eines Anstellungsvertrages gilt umsatzsteuerrechtlich regelmäßig materiell als nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a steuerfreie Vermietung und schließt den Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Bauerrichtungskosten nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG aus (Anschluss an BFH v. 12.1.2011, XI R 9/08); dafür ist es nicht erforderlich, dass die Nutzung von vornherein auf eine bestimmte Dauer festgelegt ist.