FG München - Urteil vom 21.03.2013
14 K 2862/10
Normen:
UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 14 Abs. 1 Nr. 3; UStG 2005 § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5;

Vorsteuerabzug einer GmbH bei ausschließlichem Tätigwerden für einen Gesellschafter und jahrelanger Umsatzlosigkeit kein Vorsteuerabzug bei mangelnder Identifizierungsmöglichkeit der abgerechneten Leistung

FG München, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 14 K 2862/10

DRsp Nr. 2013/17977

Vorsteuerabzug einer GmbH bei ausschließlichem Tätigwerden für einen Gesellschafter und jahrelanger Umsatzlosigkeit kein Vorsteuerabzug bei mangelnder Identifizierungsmöglichkeit der abgerechneten Leistung

1. Wird eine GmbH von ihrem alleinvertretungsberechtigten Minderheitsgesellschafter beauftragt, ein für das Grundstück dieses Gesellschafters geplantes Bauprojekt zur Baureife zu bringen, die Finanzierung der Herstellungskosten zu sichern, sowie potentielle Mieter und Pächter herbeizuführen und ist eine Vergütung erst nach Projektfertigstellung vorgesehen, lässt sich der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen über Projektierungskosten nicht mit der Begründung versagen, dass ein solcher Anspruch nicht besteht, wenn juristische Personen – nach in Folge jahrelanger Umsatzlosigkeit unterstellter Aufgabe der Absicht die Eingangsleistungen für steuerpflichtige Ausgangsleistungen zu verwenden – ausschließlich unentgeltliche Leistungen gegenüber ihrem Gesellschafter erbringen. 2. Rechnet ein Steuerberater über „durchgeführte Leistungen” ab, scheidet ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung wegen unzureichender Leistungsbeschreibung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1999 aus.