FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.10.2002
2 K 559/99
Normen:
UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 2 Nr. 1 § 2 Abs. 3 S. 1 § 4 Nr. 20 Buchst. a ; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 UAbs. 2 ; KStR Abschn. 5 Abs. 9 S 2;

Vorsteuerabzug einer Stadtgemeinde; Zuordnung einer Seebrücke und einer öffentlichen Toilettenanlage zu einem Betrieb gewerblicher Art; Wiederherstellung eines Baudenkmals bzw. einer Einrichtung mit Museumscharakter; Umsatzsteuer 1993, 1995 und 1996

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.10.2002 - Aktenzeichen 2 K 559/99

DRsp Nr. 2003/5605

Vorsteuerabzug einer Stadtgemeinde; Zuordnung einer Seebrücke und einer öffentlichen Toilettenanlage zu einem Betrieb gewerblicher Art; Wiederherstellung eines Baudenkmals bzw. einer Einrichtung mit Museumscharakter; Umsatzsteuer 1993, 1995 und 1996

1. Eine Gebietskörperschaft kann die ihr in Rechnung gestellten Vorsteuern aus der Errichtung von Bauwerken (hier: einer Seebrücke und einer öffentlichen Toilettenanlage) nicht abziehen, wenn diese Bauwerke selbst keinen Betrieb gewerblicher Art. (BgA) bilden, und auch nicht einem bereits bestehenden BgA zugeordnet werden können. Eine solche Zuordnung erfordert neben einer hinreichenden Zuordnungsentscheidung bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs auch eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung zwischen BgA und neu errichtetem Bauwerk. 2. Der Abzug von Vorsteuern ist im Hinblick auf die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG ausgeschlossen, soweit diese auf die Kosten der Wiederherstellung eines Baudenkmals mit Museumscharakter entfallen.

Normenkette:

UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 2 Nr. 1 § 2 Abs. 3 S. 1 § 4 Nr. 20 Buchst. a ; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 UAbs. 2 ; KStR Abschn. 5 Abs. 9 S 2;

Tatbestand: