FG Sachsen - Urteil vom 18.12.2012
3 K 590/10
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 17 Abs. 1; EWGRL 388/77;

Vorsteuerabzug eines Einzelhändlers, dem auf bei einem Großhändler getätigte Wareneinkäufe Rabatte unmittelbar vom Hersteller gewährt werden

FG Sachsen, Urteil vom 18.12.2012 - Aktenzeichen 3 K 590/10

DRsp Nr. 2013/7808

Vorsteuerabzug eines Einzelhändlers, dem auf bei einem Großhändler getätigte Wareneinkäufe Rabatte unmittelbar vom Hersteller gewährt werden

1. Ein Rabatt, der einem Einzelhändler auf bei einem Großhändler getätigte Wareneinkäufe unmittelbar vom Hersteller gewährt wird, mindert die Vorsteuerabzugsberechtigung des Einzelhändlers und lässt den Vorsteuerabzug des Großhändlers unverändert. 2. Darin liegt kein Verstoß gegen das mehrwertsteuerrechtliche Neutralitätsgebot.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 17 Abs. 1; EWGRL 388/77;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Vorsteuer des Einzelhändlers zu berichtigen ist, wenn er – nicht jedoch der Großhändler – einen Rabatt durch den Hersteller als seinem Vor-Lieferanten erhält.