FG München - Urteil vom 07.01.2008
14 K 3283/06
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1 ; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Vorsteuerabzug eines Journalisten; Private Telefon- und Kfz-Nutzung

FG München, Urteil vom 07.01.2008 - Aktenzeichen 14 K 3283/06

DRsp Nr. 2008/3180

Vorsteuerabzug eines Journalisten; Private Telefon- und Kfz-Nutzung

Der private Nutzungsanteil bei einem gemischt genutzten Gegenstand ist gem. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG mit den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten zu versteuern.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1 ; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2005.

Der Kläger ist als Journalist unternehmerisch tätig.

Für die Streitjahre erfolgte die Festsetzung der Umsatzsteuer wegen der Nichtabgabe von Steuererklärungen zunächst im Wege der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Nach Abgabe der Erklärungen durch den Kläger wurde die Umsatzsteuer wie folgt festgesetzt:

Umsatzsteuer 2000 mit Bescheid vom 30. Mai 2006 in Höhe von 4.302,52 EUR

Umsatzsteuer 2001 mit Bescheid vom 30. Mai 2006 in Höhe von ./. 2.608,10 EUR

Umsatzsteuer 2002 mit Bescheid vom 30. Mai 2006 in Höhe von ./. 1.384,41 EUR

Umsatzsteuer 2003 mit Bescheid vom 30. Mai 2006 in Höhe von 2.254,62 EUR

Umsatzsteuer 2004 mit Bescheid vom 30. Mai 2006 in Höhe von 2.183,73 EUR

Umsatzsteuer 2005 mit Bescheid vom 31. Mai 2006 in Höhe von 1.935,36 EUR

Das FA erkannte unter anderem verschiedene Vorsteuerbeträge nicht an und berücksichtigte unentgeltliche Wertabgaben hinsichtlich der privaten Telefon- und Kfz-Nutzung.