FG München - Urteil vom 18.01.2011
14 K 3690/09
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 14;

Vorsteuerabzug eines Land- und Forstwirts

FG München, Urteil vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 14 K 3690/09

DRsp Nr. 2011/11181

Vorsteuerabzug eines Land- und Forstwirts

Die hier streitgegenständlichen Eingangsleistungen (z. B. Rechnungen im Zusammenhang mit der Erneuerung und Instandhaltung der für eigene Wohnzwecke genutzte Gebäudeteilestehen) stehen nicht in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit des Klägers, der als Land- und Forstwirt sowie als Rechtsanwalt unternehmerisch tätig ist. Ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 14;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) dem Kläger bei der Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2003 zu Recht den Abzug von Vorsteuern versagt hat.

Der Kläger ist als Land- und Forstwirt sowie als Rechtsanwalt unternehmerisch tätig. In seiner für das Jahr 2003 abgegebenen Umsatzsteuererklärung setzte er Umsätze von 745 EUR zum allgemeinen Steuersatz an und machte Vorsteuern von 12.000 EUR aus Aufwendungen für Umbauarbeiten und Büromöbel geltend.

Das FA stimmte der Umsatzsteuererklärung zu und erstattete Umsatzsteuer von 11.880,80 EUR.