FG München - Urteil vom 25.11.2010
14 K 2374/09
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 14; UStG § 24; UStG § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1;

Vorsteuerabzug eines Landwirts

FG München, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 14 K 2374/09

DRsp Nr. 2011/11176

Vorsteuerabzug eines Landwirts

Da die Umsätze aus der Nutzung des Anbaus zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken als steuerfrei zu behandeln sind, führen sie auch nicht zu einem besteuerten Umsatz i. S. d. Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG. Der Kläger kann somit keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes geltend machen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 14; UStG § 24; UStG § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anbaus an ein bestehendes Wohnhaus geltend machen kann.

Der Kläger betreibt eine Land- und Forstwirtschaft und unterwirft seine Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung.