FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.03.2001
3 (1) K 463/98
Normen:
UStG 1991 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG 1991 § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG 1991 § 15 Abs. 4 ; UStG 1991 § 4 Nr. 9a ;
Fundstellen:
EFG 2001, 859

Vorsteuerabzug eines partiell erfolglosen Unternehmens

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.03.2001 - Aktenzeichen 3 (1) K 463/98

DRsp Nr. 2001/13233

Vorsteuerabzug eines partiell erfolglosen Unternehmens

1. Hat ein Unternehmer beabsichtigt, bezogene Planungs-, Bau- und Montageleistungen sowie Sicherheitsmaßnahmen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden, kann er die auf die Eingangsleistungen entfallenden Vorsteuern auch dann abziehen, wenn die bezogenen Eingangsleistungen eine Fahlmaßnahme darstellen und das Grundstück mit der Maßgabe veräußert wird, dass die austehenden Gebäude abgebrochen werden sollen und die Kaufvertragsparteien im Hinblick auf die entstehenden Abbruchkosten eine Reduzierung des Kaufpreises vereinbart haben. 2. Das Recht auf Vorsteuerabzug eines partiell erfolglosen Unternehmens ist anhand derselben Kriterien zu beurteilen wie das eines vollumfänglich erfolglosen Unternehmens.

Normenkette:

UStG 1991 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG 1991 § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG 1991 § 15 Abs. 4 ; UStG 1991 § 4 Nr. 9a ;

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Planungs-, Bau- und Montageleistungen sowie Sicherungsmaßnahmen für ein ... werk im Jahre 1991.

Die Klägerin ist aus dem früheren VEB ... werk ... bzw. aus der ... werk (im folgenden: ... W) ... GmbH hervorgegangen.