FG München - Urteil vom 22.10.2013
2 K 1003/11
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; MwStSystRL Art. 2; MwStSystRl Art. 9;

Vorsteuerabzug eines Rennfahrers aus dem Erwerb eines Wohnmobils

FG München, Urteil vom 22.10.2013 - Aktenzeichen 2 K 1003/11

DRsp Nr. 2013/25459

Vorsteuerabzug eines Rennfahrers aus dem Erwerb eines Wohnmobils

1. Ein Rennfahrer ist zum Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten für ein Wohnmobil berechtigt, wenn er es für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit bezogen hat. 2. Dies ist nur dann der Fall, wenn er Leistungen in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Rennfahrer gegen Entgelt i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG ausführt oder damit rechnen konnte, solche auszuführen. Letzteres ist nicht der Fall, wenn nicht absehbar ist, dass er in naher Zukunft Einnahmen aus Werbeverträgen oder Sponsorengeldern und damit steuerpflichtige Umsätze aus einer selbstständigen Tätigkeit als Rennfahrer erzielen werde können.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; MwStSystRL Art. 2; MwStSystRl Art. 9;

Gründe

I.

Streitig ist die Berechtigung des Klägers zum Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten für ein Wohnmobil.

Der Kläger nahm seit den neunziger Jahren an Autorennen teil. Im Streitjahr erzielte er keine Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Rennfahrer, sondern nur steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze aus Vermietung und Verpachtung.