FG München - Urteil vom 25.10.2007
14 K 2074/05
Normen:
UStG § 4 Nr. 12a ; UStG § 4 Nr. 22b ; UStG § 15 Abs. 1 ; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
SpuRT 2009, 37

Vorsteuerabzug eines Schützenvereins aus Baukosten

FG München, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 14 K 2074/05

DRsp Nr. 2007/22085

Vorsteuerabzug eines Schützenvereins aus Baukosten

Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins sind mangels Eingreifens einer Steuerbefreiungsvorschrift in vollem Umfang steuerpflichtig. Der Verein ist deshalb berechtigt, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in gesamter Höhe als Vorsteuer abzuziehen, ohne dass der Vorsteuerabzug für einen Teil der Steuerbeträge nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12a ; UStG § 4 Nr. 22b ; UStG § 15 Abs. 1 ; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Klägerin der Vorsteuerabzug aus den Baukosten für die Errichtung einer Schießstandüberdachung zusteht.