BFH - Urteil vom 22.03.2001
V R 39/00
Normen:
UStG (1980) §§ 15 24 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1153

Vorsteuerabzug; Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebs

BFH, Urteil vom 22.03.2001 - Aktenzeichen V R 39/00

DRsp Nr. 2001/10329

Vorsteuerabzug; Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebs

1. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist ein Vorsteuerabzug grds. nur im Rahmen des § 24 Abs. 1 UStG möglich; das gilt nicht, wenn der Landwirt von der Möglichkeit Gebrauch macht, seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften besteuern zu lassen. 2. Einem Unternehmer, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs umsatzsteuerpflichtige Leistungen bezieht, ist der Vorsteuerabzug unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG auch dann zu gewähren, wenn er im Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorhat, die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten Verwendungsumsätze gem. § 24 Abs. 4 UStG der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Ob es zu den beabsichtigten Verwendungsumsätzen kommt, ist für den Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs regelmäßig unbeachtlich.

Normenkette:

UStG (1980) §§ 15 24 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Diplom-Agraringenieurin. Im Streitjahr 1984 kaufte sie einen landwirtschaftlichen Betrieb. Nach dem notariellen Kaufvertrag sollte die Besitzübergabe am 1. Januar 1986 erfolgen.