FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 24.06.2009
12 K 1944/09
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Vorsteuerabzug für Beratungskosten bei der Begebung von Inhaberschuldverschreibungen

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 12 K 1944/09 - Aktenzeichen 12 V 2023/09

DRsp Nr. 2009/20783

Vorsteuerabzug für Beratungskosten bei der Begebung von Inhaberschuldverschreibungen

Allgemeine Beratungskosten für die Begebung von Inhaberschuldverschreibungen sind allgemeine Kosten, die direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens zusammenhängen, wenn das dadurch erworbene Kapital für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens eingesetzt wird, so dass der Vorsteuerabzug aus den Beratungskosten gegeben ist.

1. Die Bescheide über die Umsatzsteuer für die Besteuerungszeiträume 2004 und 2005 vom 19. März 2009 werden mit der Maßgabe geändert, dass die Umsatzsteuer gemindert wird

- für den Besteuerungszeitraum 2004 um xx.xxx,xx Euro und

- für den Besteuerungszeitraum 2005 um xx.xxx,xx Euro;

und der Beklagte die danach festzusetzende Umsatzsteuer zu berechnen hat. Der Beklagte hat den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

2. Die Revision wird zugelassen.