FG Niedersachsen - Urteil vom 21.12.2009
16 K 377/09
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1366

Vorsteuerabzug für Carporterweiterung wegen Bau einer Photovoltaikanlage

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.12.2009 - Aktenzeichen 16 K 377/09

DRsp Nr. 2010/8721

Vorsteuerabzug für Carporterweiterung wegen Bau einer Photovoltaikanlage

1. Für Aufwendungen anlässlich der Erweiterung eines Carports, der selbst nicht unternehmerisch genutzt wird, und dessen Erweiterung lediglich wegen der Errichtung einer Photovoltaikanlage erfolgt, kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. 2. Auch wenn der Stpfl. bezogen auf den Betrieb der Photovoltaikanlage Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 UStG ist, erfolgt die Erweiterung des Carports nicht für das Unternehmen Photovoltaikanlage. Es fehlt damit am unmittelbaren und direkten Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und dem Unternehmen. 3. Die Photovoltaikanlage steht auch nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude (Carport).

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Carports, auf dessen Dach der Kläger eine Photovoltaikanlage betreibt.