FG Niedersachsen - Urteil vom 03.04.2025
5 K 111/24
Normen:
MwStSystRL Art. 168 Buchst. a; MwStSystRL Art. 169; MwStSystRL Art. 9; UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BB 2025, 1301

Vorsteuerabzug für den Erwerb eines im Rahmen der Sachgründung einer Ein-Mann-GmbH eingelegten Kraftfahrzeugs aufgrund des Neutralitätsgrundsatzes

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.04.2025 - Aktenzeichen 5 K 111/24

DRsp Nr. 2025/5742

Vorsteuerabzug für den Erwerb eines im Rahmen der Sachgründung einer Ein-Mann-GmbH eingelegten Kraftfahrzeugs aufgrund des Neutralitätsgrundsatzes

Bei Sachgründung einer Ein-Mann-GmbH durch Sacheinlage eines PKW, der während des Bestehens der Vor-GmbH geliefert wird und den die Gesellschaft nach Gründung für ihre wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich unternehmerisch nutzt, steht nach dem Neutralitätsgrundsatz der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des PKW der Gesellschaft zu - auch wenn die diesbezügliche Rechnung an den Gründungsgesellschafter adressiert ist -, sofern der Gründungsgesellschafter selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Insofern hat umsatzsteuerlich eine personenübergreifende Zurechnung in der Unternehmensgründungsphase zu erfolgen.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 168 Buchst. a; MwStSystRL Art. 169; MwStSystRL Art. 9; UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug für den Erwerb eines im Rahmen der Sachgründung der Klägerin eingelegten Kraftfahrzeugs in Höhe von 5.618,57 €.