FG Berlin - Urteil vom 06.11.2001
7 K 7115/98
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a ; EStG § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 294

Vorsteuerabzug für den Leerstandsbereich eines erworbenen Bürogebäudes

FG Berlin, Urteil vom 06.11.2001 - Aktenzeichen 7 K 7115/98

DRsp Nr. 2002/4181

Vorsteuerabzug für den Leerstandsbereich eines erworbenen Bürogebäudes

Dem Steuerpflichtigen steht für den Leerstandsbereich eines erworbenen und zur Vermietung bestimmten Bürogebäudes der Vorsteuerabzug zu, wenn zwar insofern weder im Streitjahr noch später eine tatsächliche Verwendung erfolgte, sich der Sachverhalt jedoch nach Überzeugung des Gerichts so darstellt, dass der Steuerpflichtige bei Erwerb des Bürogebäudes und während des Streitjahres eine Verwendung zur steuerpflichtigen Vermietung unter Optionsausübung ernsthaft beabsichtigte, was nach der neueren Rechtsprechung des EuGH und des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, zur Bejahung des Rechts auf Sofortabzug von Vorsteuern im Besteuerungszeitraum der Investitionsmaßnahme ausreicht.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a ; EStG § 9 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig war die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem Erwerb eines bebauten Grundstücks geltend macht.