FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.05.2004
12 V 10/04
Normen:
UStG (1999) § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 14 Abs. 3 § 3 Abs. 1 § 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S 3 § 69 Abs. 3 S 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Art. 4 ; UStG (2002) § 25d ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1405

Vorsteuerabzug für den Warenbezug des an einem Umsatzsteuerkarusell beteiligten Buffer II; Aufhebung der Vollziehung von Umsatzsteuer 1999, 2000 sowie der Umsatzsteuervoranmeldungen 01, 02/2001

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2004 - Aktenzeichen 12 V 10/04

DRsp Nr. 2004/10780

Vorsteuerabzug für den Warenbezug des an einem Umsatzsteuerkarusell beteiligten "Buffer II"; Aufhebung der Vollziehung von Umsatzsteuer 1999, 2000 sowie der Umsatzsteuervoranmeldungen 01, 02/2001

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch im Rahmen eines betrügerischen europaweiten Umsatzsteuerkarusells (hier: mit Computerteilen) einem sogenannten "Buffer II", der die Waren von anderen Buffern bezieht und mit einem Gewinnaufschlag an weitere, am Karusell beteiligte Firmen, u.a. den Distributor, verkauft, der Vorsteuerabzug hinsichtlich der bezogenen Waren zusteht. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Selbständigkeit des Buffer II nicht ernsthaft bezweifelt werden kann und tatsächlich Lieferungen erfolgt sind (hier: Aussetzung der Vollziehung, Aufhebung der vom FA verlangten Sicherheitsleistung). 2. Es verstößt gegen den vom Amts wegen zu beachtenden Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer, wenn das FA sich nicht auf den Steuerausfall durch die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer durch den Lieferanten ("missing trader") beschränkt, sondern den nachfolgenden Gliedern in der Lieferkette des Karusells sowohl den Vorsteuerabzug versagt als auch die ausgewiesene und abgeführte Umsatzsteuer als nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldet behandelt.

Normenkette:

UStG (1999) § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 14 Abs. 3 § 3 Abs. 1 § 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S 3 § 69 Abs. 3 S 1 ;